Leben mit Usher-Syndrom e.V.
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1.1. Der Verein führt den Namen: Leben mit Usher-Syndrom e.V., er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Sitz des Vereins ist Aachen.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Begleitung der vom Usher-Syndrom und von Hörseheinschränkung/Taubblindheit betroffenen Menschen und deren Angehörigen.Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildung, behindertengerechte Freizeit, Rehabilitation, Erfahrungsaustausch, Seminardurchführung u. a.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner erhalten sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen zurück, insbesondere auch nicht etwa eingezahlte Kapitalbeiträge oder den Wert etwa geleisteter Sachwerte.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann ohne Angabe von Gründen eine Beitrittserklärung ablehnen.
3.2. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können Personen, die sich im besonderen Maße für den Verein und seine Zwecke eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden.Über den Vorschlag entscheidet die Mitgliederversammlung.Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
3.3. Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod des Mitglieds,b) bei juristischen Personen, mit deren Auflösung,c) durch freiwilligen Austritt,d) durch Streichung von der Mitgliederliste,e) durch Ausschluss aus dem Verein.
3.4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zulässig.
3.5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags vier Wochen ab der Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per e-mail mitzuteilen.
3.6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Ergebnis dieses Beschlusses ist dem betreffenden Mitglied schriftlich oder per e-mail mitzuteilen.Gegen diese Mitteilung kann schriftlich oder per e-mail widersprochen werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. In der Zeit zwischen Widerspruch und Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
3.7. Alle Mitglieder haben die Pflicht, Änderung ihrer e-mail-Adresse oder Postanschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Es besteht eine Beitragspflicht. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
5.1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht ausa) dem/der Vorsitzendenb) dem/der stellvertretenden Vorsitzendenc) bis zu drei weiteren VorstandsmitgliedernDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
5.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.
5.3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands -gleich aus welchem Grunde- während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied zum Mitglied des Vorstands für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Im Falle der noch andauernden Amtszeit des Vorstands bestätigt diese Mitgliederversammlung das kooptierte Mitglied oder wählt ein anderes Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.Bei Ausscheiden des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.Im Falle der noch andauernden Amtszeit des Vorstands bestätigt diese Mitgliederversammlung die Wahl des/der Vorsitzendenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden oder wählt ein anderes Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5.4. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein. Mit der Abgabe der Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein endet gleichzeitig die Amtszeit des Vorstandsmitglieds.
5.5. Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
5.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit und sind zu protokollieren.
5.7. Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorschlag eines Beschlusses ist jedem Vorstandsmitglied vom Vorsitzenden schriftlich oder per e-mail zu übermitteln.Die Abstimmung über den Vorschlag erfolgt innerhalb einer vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Frist; diese soll nicht kürzer als drei Tage nach Absendung des Vorschlags sein. Die Frist kann mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder per e-mail gegenüber den Vorsitzenden. Nicht abgegebene Stimmen, Stimmenthaltungen sowie verspätet zugegangene Stimmabgaben gelten als ungültige Stimmen.Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an dessen Stelle.
6.1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandesb) Entlastung des Vorstandesc) Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnungd) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandese) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereinsf) Wahl der Kassenprüfer
6.2. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann nach Vorstandsbeschluss auch im Wege der elektronischen Kommunikation hybrid oder virtuell durchgeführt werden.Die Einberufung erfolgt grundsätzlich per e-mail sowie bei Mitgliedern, die keine email-Anschrift haben, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, und zwar wenigstens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
6.3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
6.4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben; dies gilt auch ausdrücklich für die Vorstandswahl.Wünschen jedoch mindestens 1/10 der erschienenen Mitglieder eine geheime Wahl, so muss eine Stimmzettelwahl geheim durch den/die Versammlungsleiter/in durchgeführt werden.Bei Teilnahme im Zuge der elektronischen Kommunikation ist ein geeignetes Verfahren für Abstimmungen und Wahlen bereitzustellen.Technische Störungen einzelner Mitglieder begründen keine Ungültigkeit von Versammlungsbeschlüssen, es sei denn, der Verein hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.Blockwahlen sind auf Antrag der Versammlungsleitung und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
6.5. Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
6.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren mit den von der Satzung bestimmten Mehrheiten gefasst werden. Der Vorschlag eines Beschlusses ist jedem Mitglied des Vereins vom Vorsitzenden des Vorstands schriftlich oder per email zu übermitteln.Die Abstimmung über den Vorschlag erfolgt innerhalb einer vom Vorsitzenden des Vorstands vorgeschlagenen Frist; diese darf nicht kürzer als drei Wochen nach Absendung des Vorschlags sein.Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder per e-mail gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstands. Nicht abgegebene Stimmen, Stimmenthaltungen sowie verspätet zugegangene Stimmabgaben gelten als ungültige Stimmen.Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterschreiben ist.Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an dessen Stelle.
7.1. Der Vorstand kann durch Beschluss einen Beirat berufen.
7.2. Der Beirat besteht aus Personen, die vom Vorstand berufen werden und über die notwendige Sachkenntnis zur Verwirklichung des Vereinszwecks verfügen.
7.3. Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes.
7.4. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Sinne 2.5 der Satzung.
8.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und kein Mitglied des Vereins sein müssen. Die Wiederwahl ist zulässig.
8.2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassierers/Kassiererin und des übrigen Vorstandes.
9.1. Satzungsänderungen können nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese werden erst wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister. Für derartige Beschlüsse ist eine 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
9.2. Satzungsänderungen, welche vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
10.1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen.
10.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung taubblind leben, Stiftung öffentlichen Rechts, Sitz Köln zu, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 08.01.2011 errichtet worden.
In §§ 5 und 6 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.10.2012.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.10.2014 wurden § § 1, 3 und 5 geändert, § 7 neu eingefügt, die Ziffern der nachfolgenden Paragrafen entsprechend geändert und § 10 (vorher § 9) geändert.
In §§ 2, 4 und 6 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2026.